Sprechzeiten
Di 8:00-12:00 und 14:00-16:00 Uhr
Do 8:00-12:00 und 14:00-18:00 Uhr
Bürgerbüro zusätzlich:
Mo 8:00-12:00 Uhr
Bürgerbüro,
Ukraine-Hilfe im Havelland
Waldbrandgefahrenstufen in Brandenburg
Namensführung
Namensführung nach deutschem Recht (§ 1355 Bürgerliches Gesetzbuch)
1. Möglichkeit
Sie geben keine Erklärung zur Namensführung in der Ehe ab: Jeder Ehegatte behält seinen bisher geführten Namen. Eine nachträgliche Ehenamensbestimmung während Bestehens der Ehe ist jederzeit möglich, jedoch kostenpflichtig.
2. Möglichkeit
Bestimmung eines Ehenamens
Ehegatten können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Ehename kann der Geburtsname des Mannes oder der Frau werden oder der Familienname, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt. Diese Bestimmung ist unwiderruflich.
3. Möglichkeit
Doppelname
Der Ehegatte, dessen Geburtsname/bisheriger Familienname nicht Ehename wurde, kann dem Ehenamen den bisher geführten Namen oder seinen Geburtsnamen hinzufügen, d. h. voranstellen oder anfügen, wenn der Ehename eingliedrig ist. Besteht der Name, der hinzugefügt werden soll, aus mehreren Teilen, kann nur ein Teil vorangestellt oder angefügt werden. Ein späterer Widerruf auf den Ehenamen ist einmal möglich, allerdings kann dann keine erneute Hinzufügung erklärt werden.
Namensführung nach ausländischem Recht
Bei Namensführung nach ausländischem Recht beraten wir Sie gern telefonisch oder bei einem persönlichen Gespräch, sofern wir über das jeweilige Namensrecht Kenntnisse haben.
Anschlusserklärung an die Ehenamensführung der Eltern für gemeinsame Kinder
Haben die Eltern bei der Eheschließung einen Ehenamen bestimmt, kann ein Kind, welches das 5. Lebensjahr vollendet hat, sich der Namensführung seiner Eltern anschließen.
Für Kinder zwischen 5 und 14 Jahren gibt diese Erklärung in der Regel der gesetzliche Vertreter (Eltern) des Kindes ab.
Kinder zwischen 14 und 18 Jahren geben die Erklärung selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ab.
Kinder ab 18 Jahren geben diese Erklärung selbst ab.
Die Anschlusserklärung ist nicht an eine Frist gebunden.
Für Kinder unter 5 Jahren ist eine Anschlusserklärung nicht erforderlich, da sich hier die Bestimmung des Ehenamens der Eltern automatisch auf das Kind erstreckt.
Sie benötigen hierfür folgende Unterlagen:
- Eheurkunde
- Geburtsurkunde des Kindes und ggf. Vaterschaftsanerkennung
- gültige Personalausweise oder Reisepässe aller Erklärenden